Kirchenaustritt leicht gemacht (Österreich)

1,8 Millionen Menschen in Österreich gehören keiner Konfession an. Die meisten sind aus der Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft, in die sie ihre Eltern haben eintragen lassen, ausgetreten. Erst langsam setzt sich bei Eltern die Einsicht durch, dass es vernünftiger ist, die Kinder selbst entscheiden zu lassen und sie nicht per Taufe oder einer anderen Form des Zwangseintritts in eine Religionszugehörigkeit zu zwingen. Aus dem Zwangseintritt erwachsen dem Kind umfangreiche Verpflichtungen, denen es auch in einem Alter ausgesetzt ist, in dem es sonst keinerlei Rechtsgeschäfte eingehen darf. Dazu gehört etwa der konfessionelle Religionsunterricht, von dem das Kind extra abgemeldet werden müsste. Tritt man nicht rechtzeitig aus, ist man ab dem 19. Lebensjahr auch verpflichtet, den Kirchenbeitrag zu zahlen. Darüber hinaus muss man das Religionsbekenntnis am Meldezettel angeben. Tut man das nicht ist das - theoretisch - eine Verwaltungsübertretung.

In Österreich kann jedes Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft jederzeit ohne Angabe von Gründen austreten. Voraussetzung ist, dass man mindestens 14 Jahre alt ist. Davor entscheiden die Eltern, zwischen 12 und 14 haben die Kinder ein Mitspracherecht. Will man als Jugendlicher nicht mehr Mitglied der jeweiligen Religionsgemeinschaft sein, empfiehlt es sich, sofort auszutreten. Vor dem 18. Lebensjahr kann die Religionsgemeinschaft den Kirchen/Religionsbeitrag nicht einfordern.

Austreten kann man bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bzw. beim jeweiligen Magistrat des Wohnorts. Notwendig sind lediglich Dokumente, die die eigene Identität belegen. Manche Behörden verlangen einen Taufschein. Das ist laut eines Urteils der Verwaltungsgerichtshofs (21.9.1988 Z l. 88/10/0014) nicht notwendig. Dennoch empfiehlt es sich, Dokumente dabei zu haben, die bestätigen, dass man Mitglied der Religionsgemeinschaft ist, aus der man austreten möchte. So vermeidet man unnötige Diskussionen. Das sind etwa Aufforderungen, den Kirchenbeitrag zu zahlen oder Schulzeugnisse. Auf diesen ist das Religionsbekenntnis vermerkt. Bestehen BehördenvertreterInnen dennoch auf dem Taufschein, lohnt es sich zu streiten. Die Forderung ist gesetzlich nicht gedeckt. Kirchenaustritt.at stellt ein Musterschreiben für diesen Fall bereit.

Austritt gilt sofort

Hat man die notwendigen Dokumente, darf die Behörde den Austritt nicht verweigern und ist verpflichtet, den Austritt der jeweiligen Religionsgemeinschaft bekannt zu geben. Es ist dere Aufgabe, eventuell angefallene Beiträge einzutreiben. Die römisch-katholische Kirche bietet nach einem Austritt brieflich eine Drei-Monats-Frist für ein persönliches Gespräch an. Das ist der Versuch von Kundenbindung und rechtlich unwirksam. Der Austritt gilt ab dem Tag, an dem man ihn beantragt hat. Vereinzelt sind Fälle aufgetreten, in denen Menschen verweigert wurde, aus der IGGIÖ, der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, auszutreten. Hier dürfte es ein Informationsproblem der Behörden gegeben haben. Das ist selbstverständlich möglich.

Grundsätzlich ist der Austritt kostenlos. Die Behörden sind nur berechtigt, Gebühren für Bestätigungen einzuheben.

Kirchenbeitrag wird meist fällig

Der unangenehme Teil ist, dass Religionsgemeinschaften im allgemeinen ausständige Kirchenbeiträge einfordern. Der/die Ausgetretene ist verpflichtet, bis zu drei Jahresbeiträge (rückrechenbar ab dem letzten Tag des Monats, in dem man ausgetreten ist) nachzuzahlen. Die Religionsgemeinschaften handhaben das unterschiedlich. Die röm.-kath. Kirche etwa exekutiert nötigenfalls die ausstehenden Forderungen per Gerichtsbeschluss. Das kann bis zur Lohnpfändung gehen.

Rechtliche Schritte sind in diesem Fall sinnlos. Um Komplikationen und höhere Kosten zu vermeiden, sollte man bereits der ersten Zahlungsaufforderung nachkommen. Streiten lässt sich nur, wenn die Kirche eine zu hohe Bemessungsgrundlage verrechnet.

Vielfach geistert das Gerücht um, man brauche nicht zu bezahlen, wenn man nie bezahlt hat. Das stimmt NICHT. Der Religionsbeitritt ist ab dem Tag der Einschreibung gültig, d.h. im Regelfall ab dem Tag der Taufe. Es bedarf keiner Anerkennung durch das betroffene Mitglied.

Vielen Dank an kirchenaustritt.at, von wo viele Informationen für diesen Artikel stammen. Dort findest du zahlreiche weitere Details.

Originaltext: http://www.freidenkerbund.at/de/kirchenaustritt/get/page/kirchenaustritt/


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