Genosse Vergewaltiger - Feministinnen im Visier der Linken

Die von der autonomen Linken beim Thema Vergewaltigung gegen den radikalen Feminismus in Anschlag gebrachten Argumente geben sich liberal und minoritär. Daß sie das gerade Gegenteil sind, erweist ein Blick auf die herrschende Meinung von Kriminologie, Publizistik und "gesundem Volksempfinden".

Vergewaltigung erscheint als ein unpolitisches Thema. Sie ist ein Verbrechen, und als solches gilt sie in der bürgerlichen Gesellschaft als Ausdruck eines kriminellen oder krankhaften Charakters, manchmal schlicht als Naturereignis. "Die Feministinnen, die sich bemühen, der Sexualität Gewaltverhältnisse auszutreiben, wenden sich gegen die Natur", behauptet etwa Camille Paglia (1992: 13), eine der prominentesten Antifemistinnen in den USA. Nicht daß Paglia eine Angehörige der extremen Rechten wäre, wie ihre Berufung aufs Biologische vermuten lassen könnte. Die offen lesbisch lebende Alt-68erin, die den Pop als Rebellion gegen den von ihr erlebten Mief der 50er feiert, sieht sich als libertäre Linke. Sie tritt für Hardcore-Pornographie ein, ist Abtreibungsbefürworterin und fordert die Legalisierung von Drogen ebenso wie das Recht auf Freitod. Paglia, die den Feminismus in Mainstream-Medien wie dem Playboy wegen seiner "faschistischen Sprachcodes" und seiner autokratischen Gesinnung geißelt, sieht sich als Opfer einer PC-Diktatur von "entsinnlichten, desexualisierten und neurotischen Frauen". "Vor zwanzig Jahren hätte ich so etwas nicht gesagt, weil ich selbst eine militante Feministin war. Aber im Laufe der Jahre ist mir immer klarer geworden, wie sehr das perverse, neurotische Psychodrama, das diese Frauen entwerfen, ihren eigenen Problemen mit der Sexualität entspringt." (Paglia 1993: 75).

Die Denunziation von Feministinnen als frigide, sexuell unbefriedigt und deswegen voller Männerhaß ist nicht neu – wohl ebensowenig wie die Kur, die ihnen an Stammtischen dafür verordnet wird und viel mit unserem Thema zu tun hat. Auch die in Berlin erscheinende antideutsche Zeitschrift Bahamas weiß sich dieses Klischees zu bedienen. In ihrem Heft Nr. 32, das mit dem Titel "Im Visier des Volkszorns: Ausländer, Hunde, Vergewaltiger" eine abscheuliche Gleichsetzung von Nichtdeutschen, Kriminellen und Tieren betreibt, sehen Uli Krug und Justus Wertmüller Feministinnen eine "Gemeinschaft der Unbefriedigten" schmieden. Mit der Überschrift: "Infantile Inquisition. Aus Verdrängern werden Verfolger" geben sie schon zu Beginn das kurze Resümee ihrer psychoanalytische Skizze, die sie im folgenden anhand der feministischen Forderung nach Ausschluß von Vergewaltigern aus der linken Szene entwickeln. Doch obwohl die kleine Schar autonomer Feministinnen von ihnen polemisch mit dem deutschen Volkszorn identifiziert wird, verhehlen sie nicht, daß wohl eher sie es sind, die die Gefühle der Szenemehrheit auf den politisch unkorrekten Punkt bringen. "Von einer nunmehr gänzlich bewußtlosen Jungmännerwelt – mit weiblichem Anhang – wird gegen die triefende Verlogenheit bereits jetzt das gesamte Arsenal des Herrenwitzes in Anschlag gebracht. Dieses steht in seiner Verdruckstheit der Verfolgungshysterie in nichts nach und wird auf die Eiferer genauso zurückfallen wie auf die schweigende Mehrheit, der das Patriarchatsgeschwafel längst bis obenhin steht, die sich aber feige duckt." Die von Krug und Wertmüller in einer Art augenzwinkernder Identifikation an die Wand gemalten Verhältnisse herrschen freilich schon längst in den Gruppen der postautonomen Szene – wie etwa in der "Antifaschistischen Aktion Berlin" (AAB), in der eine Frau als "Lügnerin" und "kleine dumme Fotze" beschimpft wurde, [1] weil sie einen ihrer Aktivisten als Vergewaltiger geoutet hatte: "Florian hat mich im Dezember 1998 vergewaltigt! Obwohl ich ihm mehrmals gesagt habe, daß ich nicht mit ihm schlafen will, hat er mich gefickt. Hinterher fragte er, ob ich das als Vergewaltigung ansehe, und daß es doch in Ordnung sei, mir trotz eines Neins Lust zu machen. Es ist eine Vergewaltigung, Thomas! Es ist in keinster Weise o.k., einer Frau 'Lust machen' zu wollen und erst recht nicht, wenn die Frau nein gesagt hat", stellte die Frau in einem Steckbrief klar, der andere Frauen in der autonomen Szene vor dem Täter warnen sollte. Auch die Bahamas nimmt sich des geschilderten Vorfalls an, um ihn stracks als etwas anderes zu definieren: "Ihr 'wurde Lust gemacht'. Gemeinhin nennt man das Verführung" (Wertmüller/Krug 2000: 27). Doch wir können aus schlicht logischen Gründen gar nicht sagen, wir hätten "jemandem Lust gemacht", ohne die betroffene Person zu zitieren, weil wir, einem Wort Büchners folgend, "uns die Schädeldecken aufbrechen und die Gedanken einander aus den Hirnfasern zerren" [2] müßten, um so etwas zu wissen. Wohl ist es möglich zu sagen: "Er hat mir Lust gemacht" oder auch: "Sie meinte, ich habe ihr Lust gemacht". Doch allenfalls als veritable Drohung gibt es die Variante: "Was? Du hast keine Lust? Paß auf, ich mach dir Lust!" Genau das war der Sinn von Florians Aussage, und genau deshalb fragt er hinterher, ob sie es als Vergewaltigung ansehe. Wertmüller und Krug hingegen fällt dazu nicht mehr ein, als Florian dafür zu schelten, daß er seinen "inneren Politkommissar mit ins Bett" genommen habe (ebd., 28f.). Statt ihm die Projektion seines Willens auf die Frau vorzuwerfen, wie es nach Lage der Dinge offenkundig wäre, werfen sie der Frau vor, daß sie ihre Wut, verführt worden zu sein, Florian als Vergewaltigungsvorsatz untermogelt. Statt ihr also vorzuhalten, wie es hinter vorgehaltener Hand in der AAB geschieht, sie sei eine Lügnerin, wird ihr von Wertmüller und Krug gerade mal bescheinigt, nicht ganz bei sich zu sein.

Die Strategie, einer Frau nicht zu glauben bzw. das, was sie erlebt hat, zu verharmlosen, ist in der praktizierten Volksmeinung keine Ausnahme, sondern die Regel. Vergewaltigungen werden nur dann ernst genommen, wenn sie einem Klischeebild entsprechen: Ein Fremder überfällt eine Frau auf offener Straße oder im Park und zwingt sie unter Anwendung roher Gewalt zum Geschlechtsverkehr, der im Eindringen des Penis in die Vagina oder – neuerdings – auch eine andere Körperöffnung besteht. Nur bei einer "Drohung mit Gefahr für Leib und Leben" wird davon abgesehen, der Frau "Widerstand aus allen Kräften" aufzuerlegen. Ja, die Polizei rät in diesem Falle sogar dazu, den Täter nicht zu provozieren und keine sinnlosen Fluchtversuche zu unternehmen, um ein schlimmeres Verbrechen – etwa ein Tötungsdelikt – zu vermeiden. Dann aber wird von der Frau erwartet, den Geschlechtsverkehr vollkommen passiv zu erdulden. Macht sie mit, etwa um den Täter zu besänftigen oder weil sie sich in einer Art Schockzustand befindet, ist dies bereits ein hinreichender Beweis, daß sie es so wollte. Jede Vergewaltigung, die vom stereotypen "Idealfall" wesentlich abweicht, wird nur unter größten Schwierigkeiten überhaupt als strafbewehrungswürdig durchgehen. Jedoch entsprechen nur eine Minderzahl von Fällen jenem latent rassistischen Bild des Überfalls durch einen "Fremden" auch wirklich. Von den 1998 verzeichneten 551 polizeilichen Ermittlungen wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung im Land Berlin fanden 50-60% im ehelichen Umfeld statt. Angesichts der landläufigen Vorstellungen und Klischees über Vergewaltigung ist es jedoch kein Wunder, daß Krug und Wertmüller unter Bezug "auf ein kursierendes Gerücht" den erwähnten Fall als "Verführung" schildern – ein Kunstgriff, auf dem bei näherem Hinsehen ihr ganzer Beitrag zur Debatte beruht. Es ist dies eine vollkommen abgedroschene Reaktionsweise, entspricht sie doch zum Teil dem, was Kurt Weis (1986: 243) als Ergebnis seiner repräsentativen Einstellungsuntersuchung verzeichnen konnte: "Das Opfer (wird) stigmatisiert, indem man ihm erstens die Vergewaltigung – zumindest unter bestimmten Umständen – nicht glaubt, sondern das Ereignis lieber als Verführung definiert, indem man ihm zweitens eine Mitschuld oder gar Alleinschuld an dem Vorfall unterstellt, indem man drittens den Täter zu entschuldigen sucht und indem man viertens dem Opfer eine Minderwertigkeit zuschreibt, um damit anzudeuten, daß es die Vergewaltigung verdient habe und daß sie nicht so schlimm sei." Laut Weis' Umfragen sehen 22% der Bevölkerung keinen so großen Unterschied zwischen einer Vergewaltigung und einer Verführung, und 58% glauben, Frauen wünschten sich manchmal vergewaltigt zu werden (zit. n. Kröhn 1986: 203).

Die recht engen Vorstellungen, was eine Vergewaltigung sei, bilden eine der Ursachen für die hohe Dunkelziffer im Bereich der polizeilichen Anzeigen. Nicht jede Frau weiß, daß ihr ein Verbrechen widerfahren ist: "Ich würde sagen, das Ganze ist mir, wie soll ich mich ausdrücken, mir ist es gar nicht so voll bewußt gewesen, daß ich überhaupt Anzeige erstatten müßte." – "Sie haben gar nicht gewußt, daß das eigentlich ein Verbrechen ist, das bestraft wird?" – "Ja, so könnte man sagen. Ich meine schon, wenn es brutal ist, aber ich bin ja mit dem ausgegangen und somit war es net bloß rein überfallen." (zit. n. Abel 1988: 60f.). Da der Mann für seinen "Trieb" (traditionell die Rechtfertigung für Vergewaltigung) nicht verantwortlich gemacht werden kann, wird zudem bei jedem Vorfall erst einmal die Schuld bei der vergewaltigten Frau gesucht. Kann ihr eine "Mitschuld" wie etwa Leichtsinn unterstellt werden, ist sie mit dem Täter aufs Zimmer gegangen oder hat sich mit ihm betrunken, war es keine "richtige" Vergewaltigung. Die Botschaft von Camille Paglia ist in dieser Hinsicht deutlich: "Das Mädchen in dem Kennedy-Vergewaltigungsfall ist eine Idiotin. Da kehrt sie tief in die Nacht zum Anwesen der Kennedys zurück und wundert sich, was passiert. Die einzige, die man belangen sollte, ist sie – wegen Dummheit. Weil jedermann weiß, daß sich der Name Kennedy S-E-X buchstabiert. Ich bitte Sie, das hat mit Vergewaltigung nichts zu tun. Und es tut nur der Empörung Abbruch, mit der uns wirkliche Vergewaltigung erfüllen sollte." (Paglia 1993: 68).

Die Szene lernt definieren

Ein radikalfeministischer Begriff von Vergewaltigung wird sich nicht an einer Theorie der Sexualität – sei sie Sade-istischer oder freudianischer Prägung – orientieren dürfen, wie dies etwa Wertmüller und Krug uns für ihre sogenannte "Verführung" vorführen: "Verbannt im Giftschrank der Seele wuchert die Lust. Sie tritt per se aggressiv, grenzüberschreitend, ungesittet auf. [...] Die ganze Triebgeschichte eines jeden, Männlein wie Weiblein, ist von Kindesbeinen an eine Geschichte frustrierter Allmachtsphantasien, schreckerregender Vorstellungen, Versagungen und Entsagungen, aber auch einer Lust, die sich ständig gegen die ihr – mit einigem Recht übrigens – auferlegten Verhaltensweisen wehrt." (Wertmüller/Krug 2000: 29). Ganz ähnlich führt Camille Paglia aus: "Sexualität ist eine weit dunklere Macht, als der Feminismus zugeben möchte. Die Verhaltens- und Sexualtherapien huldigen dem Glauben an die Möglichkeit einer schuldlosen, makellosen Sexualität. Aber Sexualität war stets und in allen Kulturen von Tabus umgeben. Die Sexualität ist der Berührungspunkt zwischen Mensch und Natur, an der Moral und guter Wille primitiven Zwängen erliegen." (Paglia 1992: 14). Und zieht daraus deutlicher die Konsequenz: "Im männlichen Geschlecht steckt eine besondere Aggressivität, ein Moment von ‚Aufspüren und Vernichten', das immer ein Vergewaltigungspotential bilden wird." (Paglia 1992: 42).

Nein, dies alles ist für einen Begriff real erlebter Vergewaltigung ohne Belang, wird sich ein solcher doch vielmehr daran halten müssen, was Jean Amery in seinen "Bewältigungsversuchen eines Überwältigten" über die Tortur zu sagen wußte, die er an einer Stelle mit dem "Sexualakt ohne das Einverständnis des einen der beiden Partner" verglich. Denn Vergewaltigung ist keine Sexualität, sie ist Folter: "Weltvertrauen. Dazu gehört vielerlei [...]. Wichtiger aber – und in unserem Zusammenhang allein relevant – ist als Element des Weltvertrauens die Gewißheit, daß der andere auf Grund von geschriebenen oder ungeschriebenen Sozialkontrakten mich schont, genauer gesagt, daß er meinen physischen und damit auch metaphysischen Bestand respektiert. Die Grenzen meines Körpers sind die Grenzen meines Ichs. Die Hautoberfläche schließt mich ab gegen die fremde Welt: auf ihr darf ich, wenn ich Vertrauen haben soll, nur zu spüren bekommen, was ich spüren will. Mit dem ersten Schlag aber bricht dieses Weltvertrauen zusammen. Der andere, gegen den ich physisch in der Welt bin und mit dem ich nur solange sein kann, wie er meine Hautoberfläche als Grenze nicht tangiert, zwingt mir mit dem Schlag seine Körperlichkeit auf. Er ist an mir und vernichtet mich damit. Es ist wie eine Vergewaltigung, ein Sexualakt ohne das Einverständnis des einen der beiden Partner. Freilich, sofern eine auch nur minimale Aussicht auf erfolgreiche Gegenwehr besteht, kommt ein Mechanismus in Bewegung, in dessen Verlauf ich die Grenzverletzung durch den anderen begradigen kann. Ich expandiere mich in der Not-Wehr meinerseits, objektiviere meine eigene Körperlichkeit, stelle das Vertrauen in meinen Weiterbestand wieder her. Der Sozialkontrakt hat dann einen anderen Text und andere Klauseln: Aug um Auge, Zahn um Zahn. Man kann auch danach sein Leben einrichten. Man kann es nicht, wo der andere den Zahn ausschlägt, das Auge in der Schwellung versenkt und man selbst den Gegenmenschen, zu dem der Mitmensch wurde, wehrlos an sich erleidet. Es wird schließlich die körperliche Überwältigung durch den anderen dann vollends ein existentieller Vernichtungsvollzug, wenn keine Hilfe zu erwarten ist." (Amery 1997: 56f.).

Amery wählt die Autonomie des einzelmenschlichen Subjekts als Ausgangspunkt und konstatiert in einem nach Auschwitz nur allzu verständlichem "neohobbesianischen" Modell, daß die Integrität unserer Existenz auf einer Art Sozialkontrakt beruht. Es ist naiv, nicht an das Böse zu glauben. Aber wir können Weltvertrauen schöpfen, solange wir der durch nichts gerechtfertigten Erwartung anhängen, daß der andere unsere Haut als Oberfläche und Grenze der eigenen Person, ob nun aufgrund geschriebener oder ungeschriebener Verträge, respektieren wird; oder wenigstens solange wir glauben dürfen, daß uns die Möglichkeit der Gegenwehr zur Verfügung steht und wir Hilfe zu erwarten haben, wenn unsere eigene Kraft versagt: "Die Hilfserwartung, Hilfsgewißheit gehört ja in der Tat zu den Fundamentalerfahrungen des Menschen und wohl auch des Tieres." (Amery 1997: 57). Es ist die bei Vergewaltigungen ausbleibende Hilfsleistung des persönlichen Umfeldes, aber auch des Strafrechts, die für ein Opfer vermutlich am vernichtendsten ist. Der "Täterschutz" – als Reaktion des engsten Umfeldes eines Täters vielleicht noch zu verstehen und nachzuvollziehen – ist umso widerwärtiger, wenn er zur Reaktionsweise einer ganzen Szene gerinnt, die sich mit ihm aufgrund bestimmter psychosexueller Vorgänge, oder noch schlimmer: aufgrund von bloßem Gruppenkonformismus aktiv identifiziert.

Eine Möglichkeit des Täterschutzes ist die Wegdefinition der Tat. Jean Amery tat sich noch leicht, den Begriff der Vergewaltigung in einem schlichten Sinne zu bestimmen: Es sei ein Sexualakt ohne Einverständnis eines der daran Beteiligten. Eine Erklärung, die für viele offenbar zu einfach ist. In Nachahmung der juristischen Ausformulierung des §177 hat sich so die Antifaschistische Aktion Berlin (AAB) eine Privatdefinition von Vergewaltigung "erarbeitet": "Vergewaltigung ist eine mit physischer oder psychischer Gewalt oder unter Androhung dieser herbeigeführte sexuelle Handlung. [...] Dem Opfer bleibt die Möglichkeit, sich dem Zugriff zu entziehen, in Folge von physischer Unterlegenheit und/oder unter Ausnutzung starker Abhängigkeitsverhältnisse verwehrt." Da sich die AAB als eine Art unbefangenes Szenegericht im Rahmen von Vergewaltigungsvorwürfen gegen ihre Mitglieder versteht, hat sie scheinbar eindeutige Tatbestandsmerkmale definiert, die einer Prüfung im Rahmen der Befragung von Täter und Opfer durch den Frauenausschuß der Gruppe zugänglich sein sollen. Im großen und ganzen handelt es sich jedoch lediglich um die paradoxe Umformulierung des selber höchst kritikwürdigen, freilich für AAB und Bahamas den maßgeblichen Reflexionsstand prägenden Strafrechtsparagraphen 177. Paradox deshalb, weil von dieser linksautonomen Gruppe einerseits mit der Zusatzformulierung "psychische Gewalt" über das Tatbestandsmerkmal der rein physischen Kraftentfaltung deutlich hinausgegangen wird, andererseits aber kurz darauf von der Frau im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung letztlich eine "Gegenwehr aus allen Kräften" eingefordert, also am Ende doch alles wieder auf den physischen Gewaltbegriff abgestellt wird. Auf das Tatbestandsmerkmal der "starken Abhängigkeitsverhältnisse" brauchen wir wohl kaum näher einzugehen, liegt doch hier schlicht eine Verwechslung mit dem Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs vor.

Warum ist es falsch, diese Gegenwehr einzufordern? Es ist dies identisch mit der Frage, warum sich manche Opfer nicht wehren, obwohl sie es könnten. Es gibt dafür viele Gründe: Man fürchtet ums eigene Leben; befindet sich in einem Zustand von Paralyse und Schock; sieht die Aussichtslosigkeit jeder Gegenwehr und versucht stillzuhalten, damit alles schnell vorübergeht; will nicht, daß der Täter in Rage gerät oder fühlt sich aus unerklärlichen Gründen mitschuldig, wie es ja bei Fällen von Mißbrauch der Fall ist, wenn das Opfer in einer besonderen psychischen Konstellation zum Täter steht. Deswegen hat man von einer Frau gar nichts zu erwarten, denn es ist die Schuld des Täters, wenn er ihren Willen ignoriert oder sich nicht vorher ihres Einverständnisses versichert.

Eine vergewaltigte Frau, zur Tatzeit 13 Jahre, berichtet 32 Jahre später: "Ich war früher ein sehr ängstliches Kind. Und der hat mich da angefaßt. Und ich konnte eigentlich vor lauter Angst überhaupt nichts sagen. Ich war wie versteinert und konnte auch nicht laufen. Und ja also, der hat mir nicht da irgendwie so große Gewalt angewendet, der hat mich nur festgehalten." (zit. n. Weis 1982: 57). Eine zweite Frau, die vor 8 Jahren im Alter von 36 Jahren vergewaltigt wurde, berichtet hingegen: "Da fuhr er in einen Wald, blieb stehen, und da verlangte er Sexualität. Da war ich so schockiert, daß ich mir nicht zu helfen wußte. Ich hab keinen Ton gesagt. Es ist dann geschehen. Das hat mich so wahnsinnig schockiert. Ich konnte mich nicht wehren. Wenn ich geschrien hätte, dachte ich, würgt er mich und bringt mich um in seiner Erregung." Eine dritte Frau schließlich, 51 Jahre zur Zeit des Interviews, erzählt von einer Tat, die zwei Jahre zurückliegt: "Ich habe mich sehr zermartert, warum habe ich mich nicht gewehrt, warum habe ich mich zu wenig gewehrt, warum habe ich zu zeitig aufgegeben? Ich würde sagen Furcht. Und wenn Sie wollen, eine gewisse Lebensuntüchtigkeit. Das hat mir die Ärztin an den Kopf gehauen; aber sie hat wahrscheinlich damit recht." (ebd.).

Obwohl die Definition von Vergewaltigung so trivial sein könnte wie die von Jean Amery: ein Sexualakt ohne das Einverständnis eines der beiden Partner; obwohl die Empirie dafür spricht, im Strafrecht das Tatbestandsmerkmal "mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben" fallen zu lassen und durch die Formulierung "ohne das Einverständnis der anderen Person" zu ersetzen, versuchen die AAB und andere von einem Vergewaltigungsvorwurf heimgesuchten Organisationen der linken Szene eine private, gleichwohl juristische Definition von Vergewaltigung zu "erarbeiten". Man fragt sich, wo der Sinn darin liegen könnte. Will die militante Linke sich an der Strafrechtsdebatte beteiligen? Wohl kaum, zumal sich die Definitionen der Hobby-Juristen oft nur negativ vom Wortlaut des 177ers unterscheiden. So definierte die Offene Linke Liste für Alle des Göttinger AStA (Ollafa) als Reaktion auf einen Vergewaltigungsvorwurf gegen die Antifa (M) im Jahre 1996 Vergewaltigung u. a. als "anale, orale oder vaginale Penetration" und fiel damit noch hinter die im selben Jahr beschlossene Neufassung des §177 zurück, die jegliche mit Gewalt oder Drohung erzwungene sexuelle Handlung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr belegt und hierbei das "Eindringen in den Körper" lediglich als eines der möglichen Merkmale für einen "besonders schweren Fall" bewertet. Nein, der Grund, warum diese Hobbytribunale seit einigen Jahren aus dem Boden von Organisationen sprießen, die sich mit einem für sie peinlichen Vergewaltigungsvorfall in den eigenen Reihen konfrontiert sehen, ist die in Vergangenheit und Gegenwart höchst erfolgreiche Funktion des Strafrechts bei der Schaffung sogenannter "unechter Vergewaltigungen". Das eingesetzte Tribunal, dessen "Richterinnen" noch bei jedem bürgerlichen Strafprozeß wegen Befangenheit und schlichter Inkompetenz abgelehnt werden müßten, ist mit keinerlei legitimer oder illegitimer Strafkompetenz ausgestattet, und sein einziger Zweck besteht in der Erschütterung der Glaubwürdigkeit der vergewaltigten Frau im Rahmen einer Befragung und in der Reinwaschung des Täters, der aus der eigenen Organisation stammt. Die von der AAB praktizierte schleichende Reintegration von Florian in die linke Szene schafft sich eine "Legitimation durch Verfahren". Ein anderer Sinn ist nicht erkennbar, denn im Fall einer Bestätigung des Schuldvorwurfs sind "die Sanktionsmöglichkeiten als politischer Zusammenhang begrenzt", wie die AAB ausführt: "Wir können eine Person mit ihrem Fehlverhalten konfrontieren, eine Stellungnahme sowie einen Reflexionsprozeß einfordern. Als stärkstes Drohmittel bleibt uns nur ein vorübergehender oder endgültiger Rausschmiß." Daß dieser jedoch jemals Realität werden könnte, ist mehr als unwahrscheinlich, räumt die AAB doch aufgrund ihrer "Vorstellung von der Veränderbarkeit des Menschen [...] jedem/r erst einmal das Recht ein, eigenes Verhalten zu reflektieren, als falsch zu erkennen und zu verändern". Die autonomen Feministinnen werden hingegen im selben Papier von der sich zu einem "revolutionären Antifaschismus" bekennenden Organisation gleich mehrmals mit den deutschen Faschisten in Verbindung gebracht. So werden die halb ironisch gemeinten, halb sich in theatralischer Militanz gefallenden Plakatslogans, wie sie für die autonome Szene eigentlich typisch sind: "Dead men can't rape!" etwa und: "Wir kastrieren auch ohne Chipkarte!" in herrlich schizophrener Manier von dieser Organisation, welcher der eigene Militanzanspruch längst in Fleisch und Blut übergegangen ist, wörtlich genommen und mit der Kampagne der NPD zur Wiedereinführung der Todesstrafe verglichen. Diese zum Himmel stinkende Heuchelei wird jedoch erst dann ganz faßbar, wenn man weiß, daß zahlreiche noch bis zu diesem Tage und in dieser Auseinandersetzung aktive Mitglieder der AAB, bekanntermaßen einer Ausgründung der Passauer Antifa, vor Jahren Teile der dortigen "Skater-Szene" monatelang von allen Partys prügelten, weil sie sich von einem mit ihnen befreundeten Vergewaltiger nicht distanzieren wollten. Als ob die Forderung: "Vergewaltiger raus aus Passau" statt: "aus der Linken" hieße, wurde der Name des Täters in großen Lettern auf einen öffentlichen Platz gesprüht und so der gesamten für ihre progressive Haltung ja sattsam bekannten niederbayerischen Bevölkerung annonciert. Sicher war es schon damals selbst dem Dümmsten klar, daß es den eifrigen Recken nicht um die Sache selbst ging, sondern um die Vorherrschaft in der Jugendszene.

Vergewaltigung vor Gericht

"(Ludovika geht, die Hüften wiegend, zum Messer und hebt es auf.) AZTAK (zeigt auf sie): Seht ihr das? Wie das wiegt? Der verbrecherische Teil ist entdeckt. Die Vergewaltigung ist erwiesen. Durch zuviel Essen, besonders von Süßem, durch langes Im-lauen-Wasser-Sitzen, durch Faulheit und eine zu weiche Haut hast Du den armen Menschen dort vergewaltigt. Meinst Du, Du kannst mit einem solchen Hintern herumgehen und es geht Dir bei Gericht durch? Das ist ein vorsätzlicher Angriff mit einer gefährlichen Waffe. Du wirst verurteilt, den kleinen Falben dem Gerichtshof zu übergeben." (Bert Brecht: Der Kaukasische Kreidekreis. Frankfurt 1965. S. 111-113).

Aztak wird von Brecht als salomonisch weiser und, wenn er auch nicht immer nach dem Buchstaben des Gesetzes urteilt, so doch sozial gerechter Richter charakterisiert. Doch auch in der Wirklichkeit kehren sich vor Gericht bis heute die Rollen von Opfer und Täter um – im Einklang mit der herrschende Meinung von Bevölkerung, Kriminologie und Rechtsmedizin. Während es im Falle des Angeklagten oft genügt, sein sexuelles Interesse als Motiv auszugeben, um alle zufriedenzustellen, konzentriert sich die Gerichtsverhandlung den Rest der Zeit häufig auf die möglichen Motive der Frau für eine "Falschaussage". Viele Strafprozesse sind so aufgebaut, daß der Verteidiger Hypothesen hierüber aufstellt und durch Zeugenbefragung bzw. Untersuchung der sexuellen Vorgeschichte zu plausibilisieren versucht. Die Konsequenz ist dramatisch: Annähernd 40% der von Kröhn (1986: 256) befragten Frauen wollen eine neuerliche Vergewaltigung unter keinen Umständen mehr anzeigen. Wenn auch ein Teil dieses Umgangs noch irgendwie als nun einmal notwendiger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens angesehen und gerechtfertigt werden kann – schließlich geht es um jahrelange Haftstrafen, und in der Regel ist die Aussage der vergewaltigten Frau der einzige Beleg für dieses "perfekte Verbrechen" –, so ist doch vollkommen indiskutabel, daß dieser vom Gericht Verhaltenspflichten auferlegt werden, deren Nichterfüllung vor und während der Tat ihr als "Mitschuld" ausgelegt wird. Rückendeckung erhält die Justiz dabei von der "Volksmeinung", die laut der Einstellungsuntersuchung von Weis von einer Anzeige abrät, "wenn eine vergewaltigte Frau sich freiwillig in die Situation begeben hat, die dann schließlich zur Tat führte (68,5 %); wenn eine vergewaltigte Frau vor der Tat mit dem Täter schon einmal intime Beziehungen hatte (58,7 %); wenn eine vergewaltigte Frau vor der Tat mit dem Täter zusammen Alkohol trank (47,4 %); wenn eine vergewaltigte Frau mit etwas mehr Taktik und Geschicklichkeit die Tat hätte vermeiden können (43,6 %)" (Weis 1982: 188). Hierbei unterstützen im Durchschnitt ca. 10 % mehr Frauen als Männer diese Aussagen. Offenbar haben sie die patriarchale Verhaltensanforderungen in besonders rigider Weise internalisiert. Camille Paglia spitzt diese in Umfragen als Mehrheitsmeinung belegten Einstellungen weiter zu: "Andererseits, wenn man eine gewisse Menge trinkt und sich auf bestimmte Art beträgt und mit einem Mann aufs Zimmer geht – dann sollten wir das mit den Augen der sechziger Jahre sehen; mit anderen Worten, wer so handelt, ist mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden." [3] (Paglia 1993: 78).

Verheerend ist der Einfluß sexueller Alltagstheorien und der Freudschen Lehre vom "weiblichen Masochismus" auf die Justiz. Während im Laufe der letzten Jahrzehnte in der Rechtsprechung zu Gewaltdelikten, insbesondere bei Nötigung und Raub der Bezug auf das Merkmal physischer Kraftentfaltung weitgehend fallengelassen wurde, ist diese Entwicklung im Bereich sexueller Gewalt nicht im selben Maße nachvollzogen worden. Die "Gewalt im Sinne des §177" erfordert das Brechen eines Widerstands, der über bloßes "Sträuben" deutlich hinausgeht. [4] Grund für die im Vergleich zum restlichen Strafrecht außerordentliche Enge des Gewaltbegriffs im Sinne des §177 ist der von Maurach in die Debatte gebrachte Begriff der "vis haud ingrata", der nicht unwillkommenen Gewalt. Diesem Begriff zufolge wollen Frauen genommen werden, und ein Mann braucht ein "Nein" ebensowenig ernst zu nehmen wie er den physisch zum Ausdruck gebrachten Widerwillen der Frau prima facie akzeptieren muß. Rechtsmediziner gehen hier noch weiter, indem sie physiologisch in Frage stellen, daß der Beischlaf überhaupt gegen den Willen der Frau vollzogen werden könne. So heißt es in einem Lehrbuch aus dem Jahr 1971: "... und es entspricht auch der Erfahrung, daß es einem Mann schwer ist, mit Gewalt das Membrum einzuführen, wenn die Frau die Oberschenkel zusammenpreßt. Die Adductorenmuskulatur ist so kräftig, daß der Widerstand der Muskelgruppe nur mit sehr großer Gewalt gebrochen werden kann, und man müßte schon meinen, daß in solchen Fällen Spuren der Gewalteinwirkung zwischen den Oberschenkeln zu sehen sein müßten, so Kratzspuren und Hämatome." (zit. n. Weis 1982: 53f.).

Sexuelle Alltagstheorien lenken davon ab, daß die "Notzucht" nicht als Sexual-, sondern als Gewaltdelikt zu verstehen ist. In einer empirischen Untersuchung anhand von 147 polizeibekannten Vergewaltigern konnte Wolfgang Kröhn (1968: 205) drei Täterprofile erstellen. Nur in einer Gruppe von 20% spielen sexuelle Kontaktstörungen, Scheu und Einzelgängertum sowie "starke Hemmungen in der üblichen heterosexuellen Kontaktanbahnung" eine Rolle. Diese Fälle waren oft weniger gewalttätig und tragen am ehesten die Züge der von Eberhard Schorsch in die Diskussion gebrachten "geschlechtsspezifischen Situationsverkennung". Oft wurde das Tatgeschehen in der Phantasie antizipiert, wobei die Vorstellungen über die objektive Tat verschwommen bleiben. "Einige hatten sich auf diesem Wege – auch aus irrigen Geschlechtsrollenvorstellungen heraus – die Aufnahme einer freundschaftlichen Beziehung zum Opfer erhofft." (ebd.). Ca. 30% der Vergewaltiger gehören indes einer weiteren Gruppe von oft verheirateten Männern an, die als sozial angepaßt und unauffällig zu charakterisieren sind. Der Vergewaltigung liegen kaum sexuelle Motive zugrunde; sie gerät vielmehr zum Vorschein der "Dominanzkonflikte und Insuffizienzgefühle in der eigenen Männlichkeitsrolle." (ebd.). Die größte Gruppe aber (ca. 50%) besteht aus Tätern, die in der unvermittelten sexuellen Attacke auf das andere Geschlecht ihre offen frauenfeindliche, verobjektivierende und abschätzige Haltung zum Ausdruck bringen. Sie sind rücksichtslos, egozentrisch und zeigen nach der Tat, die oft bei gemeinsamer Geselligkeit oder Alkoholkonsum ihren Ausgang nahm, keinerlei Schuldgefühle und kein Bereuen. Ihre Beziehungen zum anderen Geschlecht sind von Desinteresse und wenig Zärtlichkeit bestimmt, sie selbst weisen schlechte Ich-Kontrollen und geringe Frustrationstoleranz auf.

Wie wenig bei "sexualisierter Gewalt" sexuelle Motive im Vordergrund stehen, zeigen auch Fälle homosexueller Vergewaltigung. Wenngleich die unterdrückte Homosexualität des Täters wie bei allen homophoben Straftaten eine gewichtige Rolle spielt, identifiziert sich dieser häufig selbst als heterosexuell und benutzt die Vergewaltigung als Mittel zur Demütigung, Erniedrigung und "Vernichtung" des anderen. In der Antike galt die anale Penetration als geläufige gegen Männer gerichtete Drohung, weil die Versetzung eines erwachsenen Mannes in die sexuelle Rolle einer Frau als besonders entehrend empfunden wurde. Dies dürfte schließlich auch heute noch eine große Rolle bei der "homosexuellen" Vergewaltigung durch die oft heterosexuellen Täter spielen, welche vor allem innerhalb totaler Institutionen wie den Gefängnissen oder der Armee bekannt ist. Vergewaltigungen werden auch als Methode in der Polizeifolter eingesetzt. So wurde Giovanni Hernandez-Montiel, ein schwuler Transvestit, unlängst wegen seines femininen Auftretens von einer mexikanischen Schule verwiesen, von mehreren Polizisten sexuell belästigt und vergewaltigt und schließlich in ein Programm zur Änderung der sexuellen Identität gezwungen. In diesem wurde er eingesperrt, geschlagen und sexuell mißbraucht. Die männlichen Täter waren offenbar nicht der Ansicht, mit ihren Vergewaltigungen sexuelle Motive zu verfolgen. Beim gewöhnlichen Vergewaltiger ist es meist nicht anders.

Bevölkerungspolitik

Das Sexualstrafrecht ist Teil des 13. Abschnitts des StGB und steht damit zwischen den Delikten gegen die Allgemeinheit und den Straftaten gegen die Rechtsgüter des Einzelnen. Vor der Umbenennung durch das vierte Strafrechtsreformgesetz, das Ende 1973 in Kraft trat, hießen die Sexualdelikte nicht "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung", sondern "Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit". Im Rahmen dieser Funktion stellte das Strafrecht nicht jede Vergewaltigung unter Strafe. Bis 1996 war etwa die eheliche Vergewaltigung explizit davon ausgenommen und konnte allenfalls über den Schleichweg des §178 (ehemals sexuelle Nötigung) verfolgt werden.

Alisa Schapira geht deshalb davon aus, daß das gemeinsame Rechtsgut, welches durch den 13. Abschnitt des StGB geschützt werde, die "Fortpflanzungskapazität der Bevölkerung" sei. Als Indiz hierfür nimmt sie die bis heute im Prinzip beibehaltene Differenzierung zwischen Vergewaltigung, die sich an der Kategorie des "Beischlafs" orientiere, und sexueller Nötigung, eine Unterscheidung, die überflüssig sei, wenn lediglich das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Frau geschützt werden solle. [5] (Schapira 1977: 230). Ein weiteres Indiz für die bevölkerungspolitische Funktion des Sexualstrafrechts sind die Straftaten, die keines Einzelnen Rechtsgut bedrohen und erst langsam aus dem StGB verschwinden, etwa der erst 1994 aufgehobene §175.

Am deutlichsten jedoch wurde die bevölkerungspolitische Funktion des Sexualstrafrechts ausgerechnet vom radikalen Flügel der ersten deutschen Frauenbewegung (ca. 1890-1930) hervorgehoben, jedenfalls soweit er sich im Bund für Mutterschutz organisiert hat. Helene Stöcker etwa wünschte eine "neue Ethik [...] insbesondere auf sexuellem Gebiet [...] für [...] die Höherentwicklung der Rasse" (zit. n. Treusch-Dieter 1993: 25). Diese sei "in Bezug auf die sexuelle Auslese [...] strenger und exklusiver als die alte Moral (es) je sein konnte" (ebd.). Anita von Augspurg bezeichnete schließlich im selben Band mit dem Titel Ehe? Zur Reform der sexuellen Moral aus dem Jahr 1911 die "Vergewaltigung des Weibes" als "Verbrechen wider die Natur", das "unser ganzes Gesellschaftsleben seit Jahrhunderten" beherrsche und "als das verhängnisvolle Agens menschlicher Rassendegeneration angesprochen werden" könne. An Stelle dessen solle die freie Zuchtwahl der deutschen Frau treten: "der Mann soll werben, das Weib wählen, und das allgemeine Interesse, die Rassenkultur verlangt, daß diese Wahl in möglichster Freiheit [...] erfolgt." [6] (ebd.). Die Strafbarkeit der Vergewaltigung wurde also selbst von der ersten deutschen Frauenbewegung nicht im Hinblick auf die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen, sondern mit Bezug auf das dem Sexualstrafrecht allgemein zugrundeliegende bevölkerungspolitische Interesse gefordert.

Um Mißverständnissen vorzubeugen, Helene Stöcker gründete 1926 mit Tucholsky und Kurt Hiller die Gruppe Revolutionärer Pazifisten und gehört ohne Abstriche der verdrängten Geschichte der Linken an. So sehr aber das eugenische bzw. rassenhygienische Denken in der sozialdemokratischen Linken am Anfang diesen Jahrhunderts den Nationalsozialismus antizipierte, so wenig kann doch unterstellt werden, daß der Bund für Mutterschutz im besonderen einen direkten Einfluß auf den Nationalsozialismus ausübte, tendierte dieser doch in der Frage der Strafbarkeit von Vergewaltigung mutmaßlich in eine ganz andere Richtung. So heißt es in einem völkisch inspirierten Lehrbuch der Kriminalsoziologie aus dem Jahr 1933, die Notzucht hinterlasse "in ihrer gesunden Lebensäußerung bei dem widerwärtigen Schmutz der Unzuchts- und allgemein der Ausbeuter- und Spannergruppen wenigstens einen Lichtblick in eine gesunde Zukunft". Denn, so weiter: "Der durch solch Delikt entstehende Schaden ist oft gering; vielfach wird aus der befürchteten Sozialschädlichkeit deren Gegenteil: Die geschlechtliche Vereinigung junger kraftstrotzender Menschen im heißen Verlangen des Augenblicks nach unmittelbar vorausgegangenem Kampf erzeugt erfahrungsgemäß vielfach gesunde, kräftige Kinder, durch die unser Volkstum wertvoll bereichert wird." (zit. n. Weis 1986: 235).

Die sexuelle Selbstbestimmung der Frau wird erst seit kurzem als das eigentlich zu schützende Rechtsgut definiert. Wir leben in einer Gesellschaft, die Vergewaltigung im Bekannten- und Familienkreis wenn nicht gutheißt, so doch vor jeder Sanktionierung schützt. Besonders abgeschmackt ist von daher die Forderung nach Abschaffung des Strafrechts, wie sie im Rahmen der Vergewaltigungsdebatte in der autonomen Szene von den Berliner JungdemokratInnen ins Spiel gebracht wurde. Die radikale Grundrechtsfraktion gibt den Schutz von Grundrechten auf und gewährt paradox der Möglichkeit von Selbstjustiz Raum. Zuletzt scheint in der radikaldemokratischen Utopie als das einzig Radikale der Volksgemeinschaftsgedanke wieder auf – und zwar als Verwirklichung einer durch keine institutionellen Garantien für den Einzelnen mehr behinderten, vermittlungslosen Identität von Staat und Volk. Diese Vorstellung "plädiert für das Ideal einer de-institutionalisierten, an die Gesellschaft zurückgegebenen Lösung von Konflikten" (Günther 1989: 50), sprich für das Recht des Stärkeren, für ein neofeudales Patronage- und Klientelsystem. Über die Kritik am Formalismus des abstrakten Rechts schreibt Adorno (1992: 235) in der Negativen Dialektik: "Während (der Formalismus) keine positive Kasuistik des zu Tuenden an die Hand gibt, verhindert er human den Mißbrauch inhaltlich-qualitativer Differenzen zugunsten des Privilegs und der Ideologie. Er stipuliert die allgemeine Rechtsnorm; insofern lebt trotz und wegen seiner Abstraktheit selbst ein Inhaltliches, die Idee der Egalität in ihm fort. Die deutsche Kritik, der der Kantische Formalismus zu rationalistisch war, hat ihre blutige Farbe bekannt in der faschistischen Praxis [...]. Der Scheincharakter solcher Konkretheit: daß in vollendeter Abstraktion Menschen unter willkürliche Begriffe subsumiert und danach behandelt wurden, wischt nicht den Makel weg, der das Wort konkret seitdem befleckt."

Illegitime Herrschaft

Die Ausmaße der besonders erniedrigenden und Menschen in ihren Lebenschancen dauerhaft schädigenden sexualisierten Gewalt sind kaum faßbar. Wenngleich die Statistiken je nach Untersuchungsdesign zu stark variierenden Ergebnissen gelangen, vermitteln sie doch ein ungefähres Bild. Das US-amerikanische Justizministerium, das davon ausgeht, daß 8% aller amerikanischen Frauen mindestens einmal in ihrem Leben Opfer einer Vergewaltigung oder eines Vergewaltigungsversuchs werden, steckt dabei schon den unteren Rahmen ab. Den oberen bildet Mary Koss' Untersuchung von 1985, nach der 15,4% der befragten Frauen die legale Definition einer Vergewaltigung auf eines ihrer Erlebnisse anwenden konnten und 12,1% Opfer einer versuchten Vergewaltigung geworden waren. Jedoch zeigten die weiteren Fragen von Koss, daß nur 27% der laut ihrer Studie vergewaltigten Frauen sich auch selber als Vergewaltigungsopfer betrachteten. 49% bezeichneten es als "Mißverständnis", 14% als "ein Verbrechen, aber keine Vergewaltigung" und 11% "fühlten sich nicht als Opfer" (Sommers 1994: 211). 42% der von ihr als Vergewaltigungsopfer eingestuften Frauen hatten auch später noch Sex mit ihrem Aggressor. Kritisch an der Studie ist, daß die Definition von Vergewaltigung in Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzbuchs auf orale, anale oder vaginale Penetration beschränkt wurde. Zudem liegt die Zahl nicht auf einer Vergleichsebene mit der von der Regierung genannten, da viele der Frauen – so zynisch das klingt – während ihrer Lebenszeit dieses traumatische Erlebnis noch vor sich haben. Koss' Untersuchung wurde später leichtfertig zur populären Parole "One in Four" verkürzt.

Die National Women's Study aus dem Jahr 1990, welche unter ca. 4.000 Frauen durchgeführt wurde und ebenfalls die gesetzesoffizielle Definition von Vergewaltigung abfragte, aber den Punkt: "Hatten Sie jemals Sexualverkehr, ohne es zu wollen, weil ein Mann ihnen Alkohol oder Drogen gab?" im Unterschied zu Koss ausließ, weil er Raum für zahlreiche Mißverständnisse zu bieten schien, kam zu dem Ergebnis, daß jede achte erwachsene Frau in ihrem Leben irgendwann einmal Opfer einer Vergewaltigung geworden war. Noch beunruhigender war jedoch die Feststellung, daß 61% der Opfer angaben, sie seien zum Zeitpunkt der Tat 17 Jahre oder jünger gewesen (Sommers 1994: 215).

Es stellt sich die Frage, warum sich männliche Gewalt in dieser Massivität gegen Frauen richtet. Smaus zählt verschiedene akademische Erklärungen auf wie "Frustrations-Aggressionstheorie, triebtheoretische, behavioristische, lerntheoretische und kognitionstheoretische Ansätze und Anwendungen von Sexualtheorien", stellt jedoch treffend fest, es falle auf, "daß, obwohl sich die meisten dieser Theorien nicht als geschlechtsspezifische verstehen, sie als nur für das männliche Geschlecht geltende angewandt werden." (Smaus 1994: 88). Jenseits dieser ätiologischen Ansätze sei jedoch festzustellen, daß derjenige schlägt, der darf. Entstehen Frustrationen am Arbeitsplatz, fragt man sich, warum nicht der Vorgesetzte geschlagen wird, sondern die Frau daheim. Die Antwort, daß das erstere schlimme Folgen für den "Angreifer" hätte, liegt auf der Hand. "Männliche Gewaltanwendung in intergeschlechtlichen Beziehungen ist dagegen ‚normal' und quasi legal, und dies ist die eigentlich erklärungsbedürftige Tatsache. ‚Normal' ist sie zunächst im statistischen Sinne [...]. Zum anderen wird sie häufig moralisch gebilligt, denn sie erscheint sowohl den Tätern als auch dem männlichen Alltagsverstand als eine naturhafte, unvermeidliche Handlung. Quasi-legal ist sie, weil sie von Organen sozialer Kontrolle weitgehend vor einem Zugriff immunisiert wird." (ebd.).

Gewalt ist eine Ressource zur Aufrechterhaltung der männlichen Vorherrschaft. Je mehr in den Metropolen der kapitalistischen Ökonomie im Rahmen dessen, was Rosa Luxemburg die "innere Landnahme" nannte und Immanuel Wallerstein den Prozeß der "Proletarisierung", der Haushalts- und Subsistenzsektor durch Einführung von Kleinstproduktionsmitteln wie Waschmaschinen rationalisiert und aufgelöst wird, desto weniger ist es nötig, Frauen vom Arbeitsmarkt fernzuhalten und ihnen Löhne zu zahlen, die unterhalb der Reproduktionskosten ihrer Arbeitskraft liegen. Frauen müssen sich nicht mehr von einem "männlichen Ernährer" abhängig machen, und es erscheinen Lebensformen jenseits von Ehe, Geschlechterhierarchie und Zwangsheterosexualität als denk- und lebbar. Gewalt ist in diesem Moment zu einem irrationalen, terroristischen Mittel geworden, Frauen dort zu halten, wo sie sind: "Der höhere Status von Ehefrauen zählt geradezu zu den anerkannten Ursachen der Gewaltanwendung und stützt nebenbei die in der Wissenschaft zu Unrecht vertretene These, daß nur Unterschichtmänner Gewalt anwenden." (Smaus 1994: 90). Das Patriarchat wird zu einem Zwangsverhältnis, dessen Legitimationsstrategien zerbröckelt, dessen Institutionen aufgelöst sind und das allenfalls als illegitime Herrschaft in den Fugen und Ritzen der Privatsphäre fortexistieren kann. Die "Handlanger" dieser illegitimen Herrschaft, von der auch weiterhin alle Männer profitieren, sind "die Vergewaltiger, Mißhandler, die Grapscher u.a." (ebd., 96).

1944 schrieben Horkheimer und Adorno in der Dialektik der Aufklärung: "Seit mit dem Ende des freien Tausches die Waren ihre ökonomischen Qualitäten einbüßten bis auf den Fetischcharakter, breitet dieser wie eine Starre über das Leben der Gesellschaft in all seinen Aspekten sich aus." (1989: 34f.). Ähnlich verhält es sich heute mit dem Geschlechterverhältnis nach dem Ende des offiziellen Patriarchats. Sexistische Gewaltverhältnisse und Geschlechterrollen feiern fröhliche Urständ. Und selbst der zeitgenössische Feminismus hat sich lieber in einem Pingpong-Spiel von sex und gender verrannt, als die kategorische Abschaffung des Geschlechtersystems je ganz ins Auge zu fassen. Eingekeilt zwischen einer antiquierten Identitätspolitik, die sich dem esoterischen Mutterkult einer Camille Paglia (1992) nähert, und der postmodernen Lifestyle-Fraktion, welche die Zwangsverhältnisse des Sexus als bloßes Sprachspiel faßt, verglimmt so der letzte Funke radikalfeministischer Gesellschaftskritik.

Anmerkungen:

[1] Dies berichten die Nestbeschmutzer (2000), nach eigenem Zeugnis Aussteiger aus der Organisation: "Es gab sowohl Überlegungen – von einzelnen Personen – die vergewaltigte Frau zu bedrohen als auch sie und ihre UnterstützerInnen körperlich anzugreifen oder in ihren Wohnungen und Orten, wo sie sich aufhalten, Sachschaden anzurichten." Die Authentizität dieses Berichts wird von der AAB in Frage gestellt. Selbst wenn es sich aber um einen Fake handeln sollte, sind die Beobachtung nicht ganz aus der Luft gegriffen. Selbst Wertmüller und Krug berichten über Titulierungsweisen wie "fette Fotzen" (2000: 28). Mir selbst wurden wiederholt von diversen AAB-Mitgliedern Schläge angedroht.
[2] Georg Büchner: Dantons Tod. Stuttgart 1991. S. 5.
[3] Das BGH urteilte hingegen, daß selbst eine einmal gegebene Einwilligung "kein Freifahrtschein" sei. Anlaß war ein Fall, bei dem eine Frau ihre Einwilligung nach Beginn des Geschlechtsakts zurückgezogen hatte, der Täter aber dennoch fortfuhr und das Opfer dabei erheblich verletzte (BGH MDR 1968, 16).
[4] Gleichwohl entschied das BGH im Anschluß an die Rechtsprechung des Weimarer Reichsgerichts, daß auch das "Einschließen" als Form psychischer Gewaltausübung und somit als tatbestandsmäßig zu werten sei. Erstinstanzlich erging so ein Urteil gegen einen Angeklagten, der einer Frau den Fluchtweg versperrt hatte. Er drängte "die Zeugin S., die bei ihm in einem Ausbildungsverhältnis stand, mit den Worten ‚ich habe Lust, mach' Dich fertig' vom Bad in einen Nebenraum, in dem eine Liege stand, stellte sich so in die Tür, daß das Mädchen das Zimmer nicht verlassen konnte und forderte es auf, sich auszuziehen. Auf ihre Bitte, sie nach Hause zu fahren, ging er nicht ein. Daraufhin zog das Mädchen Hose und Schlüpfer aus und duldete den Versuch des Angeklagten mit ihm geschlechtlich zu verkehren, weil es ‚weiteren Widerspruch oder Gegenwehr für sinnlos' hielt." (BGH 3 StR 151/81, vgl. auch Abel 1988: 31 ff. und Schapira 1977: 233 ff.). Das Urteil wurde aufgehoben.
[5] In der Antike war es hingegen vor allem das Rechtsgut des "Eigentums", das durch die unterschiedslose Strafbarkeit von Vergewaltigung und Ehebruch geschützt wurde. Denn zu jedem Zeitpunkt sollte klar sein, wer der Vater eines Kindes ist. Vergewaltigung war in diesem Verständnis Ehebruch und wurde aus keinem anderen Grunde bestraft. So in der Geschichte von der Vergewaltigung Lucretias, die nicht nur Livius (1, 58, 10) erzählt: "Was den Ehebruch, den Sextus mit Lucretia beging, und ihren Selbstmord wegen des ihr zugefügten Unrechts betrifft, so meinen wir, daß es nicht richtig wäre, ihre edle Entscheidung wortlos zu übergehen. Diese Frau, die ihr Leben freiwillig hingab, damit spätere Generationen an ihr ein leuchtendes Beispiel hätten, verdient wohl wirklich unsterbliches Lob, damit Frauen, die sich dafür entscheiden, die Reinheit ihres Körpers in jeder Hinsicht tadellos zu bewahren, ein wahrhaft geglücktes Beispiel vor Augen haben." Diodor (frg.10,21,1) bemerkt zum Selbstmord Lucretias: "Es soll nie eine Frau, die ihre Sittsamkeit verloren hat, unter Berufung auf Lucretia weiterleben können."
[6] Dieselben Thesen werden heute von der sogenannten Soziobiologie ventiliert, deren Vertreter Volker Sommer unlängst im Nachrichtenmagain Der Spiegel schreiben durfte: "Kleinwüchsige Männchen dieser Menschenaffen (der Orang-Utans – G.K.) tun den einzelgängerischen Weibchen gelegentlich Gewalt an. Die Vergewaltiger sind Desperados mit schlechten Karten in der Konkurrenz um Weibchen. Reife Männer hingegen signalisieren ihre Vorzüge mittels Muskeln, Eckzähnen und Backenwülsten und dürfen freiwillige Hingabe erwarten." (Spiegel 16/2000).

Literatur:

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  • Antifaschistisches Plenum Braunschweig: Auch im falschen Leben gibt es richtige Schweine! Zum Umgang der "Antifaschistischen Aktion Berlin" und der AA/BO mit dem Vergewaltigungsvorwurf gegen eins ihrer Mitglieder. In: Interim 495 (2000)
  • Bozic, Ivo: Den Basic-Style erobern. Antifa-Mode 1999: Pure-Look ist das Gegenteil von Poor-Look. In: Jungle World 2/99
  • Brizio, Ricky (Pseudonym): Platt ist nicht platt genug. Die AAB hat eine hübsche Broschüre herausgegeben: "Das Konzept Antifa" als inhaltsfreie Pop-Kultur. In: Jungle World 46/1998
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  • Günther, Klaus: Natürlich sind wir für die Abschaffung des Strafrechts! Sind wir es wirklich? Über einige moralische Aporien gegenwärtiger Kriminalpolitik. In: Gerhard Gamm;
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  • Weis, Kurt (1982): Die Vergewaltigung und ihre Opfer. Eine viktimologische Untersuchung zur gesellschaftlichen Bewertung und individuellen Betroffenheit. Stuttgart
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Originaltext: http://gigi.x-berg.de/texte/vergewaltigung


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